Satzung

Im Bewusstsein des göttlichen Auftrags an alle Religionen, sich für Freiheit und Menschenwürde einzusetzen, die allen Menschen gleichermaßen von Gott zuerkannt wurden, sind wir bestrebt, dem Gemeinwohl zu dienen, friedliches Zusammenleben zu praktizieren und zu befürworten – im Sinne von Frieden machen mit Gott (Allah), mit sich selbst, mit den Mitmenschen und mit der Umwelt.

Alleinige Handlungsgrundlage ist das Glaubensbekenntnis der islamischen Lehre. Sie basiert auf den sechs Glaubensartikeln (Iman) und den fünf Säulen des Islam.

Die sechs Glaubensartikel sind:

  • Der Glaube an Gott (Allah) und seine Einheit und Einzigkeit (Tauhid)
  • Der Glaube an die Engel
  • Der Glaube an die Offenbarungsschriften und an den Koran als letztes offenbartes Wort Gottes
  • Der Glaube an die Gesandten Gottes und daran, dass Muhammad (s) der letzte Prophet ist
  • Der Glaube an den Jüngsten Tag und an das Leben nach dem Tod
  • Der Glaube an die Bestimmung (Qadar), dass alles in Gottes Wissen und Macht liegt.

 

Die fünf Säulen des Islam sind:

  • Die Bezeugung, dass es keine Gottheit außer dem einen Gott gibt und dass Muhammad (s) Gottes Gesandter ist (Schahada)
  • Die rituellen Pflichtgebete (Salah)
  • Die Pflicht zur rituellen Sozialabgabe (Zakat)
  • Das Fasten im Monat Ramadan (Siyam)
  • Die Pflicht-Wallfahrt (Hadsch)

 

Die Quellen des Islam sind:

  1. der Koran, das authentische Wort Gottes,
  2. die Sunnah des Gottesgesandten Muhammad a.s.v.

Die IGBW ist multiethnisch und multikulturell. Nationalistisches Gedankengut lässt sich mit dem islamischen Selbstverständnis nicht vereinbaren. Der Islam missbilligt die Diskriminierung der Menschen aufgrund Rasse, Geschlecht, Hautfarbe, Sprache oder Religion. Das Recht auf Glaubens- und Meinungsfreiheit gehört zu den Prinzipen des Islam (Kein Zwang in der Religion: Koran Sure 2, 256). Jedem Menschen steht das Recht zu seine Religion frei zu wählen bzw. zu wechseln.

Kein Mensch hat das Recht anderen Menschen Leid zuzufügen, weder mit Worten noch mit Gewalt, weder physisch noch psychisch. Er hat auch kein Recht die Würde und Persönlichkeit des anderen zu verletzen.

Kein Mensch hat das Recht andere zu unterdrücken, auszubeuten, zu bevormunden.

Herkunft, Familie, Volk, Staat sind kein Kriterium für Überlegenheit oder Unterlegenheit eines Menschen.

Frau und Mann sind im Islam gleich in ihrer Stellung vor Gott und in ihrer Würde als Menschen. Allein das Bekenntnis zur Verantwortung vor Gott und der Schöpfung und das Praktizieren dieser Grundsätze ist entscheidend für die geistige Größe und Frömmigkeit eines Menschen, die allein die Stellung und das Ansehen bei Gott bestimmt.

„Oh ihr Menschen! Wir haben euch als Mann und Frau erschaffen und euch zu Völkern und Stämmen gemacht, dass ihr einander kennen möget. Wahrlich, der Angesehenste von euch ist vor Gott der, der unter euch der Gerechteste ist. “ (Koran Sure 49, 13)

Insbesondere wird jede Form der Gewaltanwendung als Mittel der religiösen oder politischen Auseinandersetzung abgelehnt. Die Muslime verstehen sich als Teil der Pluralen Gesellschaft und tragen zur Vielfalt und Toleranz bei.

IGBW ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes sowie den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Vereinigung führt den Namen Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg (Glaubensgemeinschaft auch im Sinne von Religionsgesellschaft) mit dem Namenskürzel: IGBW.

Die islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg hat bis zur Erlangung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

Sitz und Gerichtsstand der Islamischen Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg ist Stuttgart.

Sie ist unabhängig und selbständig.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben der IGBW

Zweck und Ziel der Isl. Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg als oberstes Gremium der Muslime in BW ist die allseitige Erfüllung der sich aus der islamischen Lehre ergebenden Aufgaben und Pflichten sowie Gewährleistung der Religionsausübung ihrer Mitglieder. Sie steht seinen Mitgliedern beratend und unterstützend bei.

Die Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg ist insbesondere

    • die religiöse Förderung
    • die religiöse, seelsorgerische, sozial-pädagogische, karitative Betreuung der Muslime
    • der Dialog mit der Gesellschaft
    • Funktion als Ansprechpartner gegenüber staatlichen, kirchlichen, kulturellen, sozialen, politischen u.a. Institutionen sowie gegenüber der Presse und den Medien in Angelegenheiten des Islam und der Muslime in Baden-Württemberg.
    • eine bessere Einbindung der Muslime und der muslimischen Gemeinden in die gesellschaftlichen Strukturen
    • authentische und verbindliche Auskunft und Wiedergabe der Lehre und Ordnung des Islam in Wort und Schrift
    • Einsatz für Mitspracherechte der Muslime in der Gesellschaft, in gesellschaftlichen Institutionen wie z.B. in den Medienkontrollinstanzen und der Entsendung vertretungsberechtigter Personen in dieselben.
    • Knüpfung und Unterhaltung von Kontakten
    • zu Behörden und anderen Einrichtungen.
    • zu anderen Religionen, um ein gegenseitiges Verständnis und eine Zusammenarbeit zu ermöglichen.
    • zu Bildungsinstitutionen wie Schulen und Institutionen der Erwachsenenbildung
    • Einsatz für die offizielle, staatlich-rechtliche Anerkennung der islamischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgemeinschaft und Einsatz für die Verleihung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
    • Einsatz für die Einführung und Gestaltung des Religionsunterrichts für muslimische Kinder in den öffentlichen Schulen. Dazu gehört die Kurrikulumentwicklung, Lehrmittelentwicklung, die Zusammenarbeit mit Ministerien, Hochschulen, schulischen Ämtern und örtlichen Schulen, die theologische Ausbildung der Lehrkräfte.

Errichtung und Erhaltung von Gebetsstätten für Muslime

Religiöse Weiterbildung, Unterrichtung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

Einsatz für die freie Religionsausübung in allen Dingen

Errichtung und Trägerschaft von islamischen Kindergärten und Schulen

Einsatz für die Errichtung von pädagogischen und theologischen Fakultäten bzw. Studiengängen und Zusammenarbeit mit Ministerien, den entsprechenden Hochschulen und sonstigen Einrichtungen für die Ausbildung der Lehrkräfte für den islamischen Religionsunterricht

Dazu gehört die Erstellung von theologischen Studienplänen

a) für die Nachqualifizierung von Lehrkräften in Seminaren und Lehrgängen

b) für Studiengänge zur Ausbildung und Qualifizierung von Lehrkräften für den islamischen    Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

c) und die Zusammenarbeit mit den Ministerien und schulischen Einrichtungen

Religiöse und mildtätige Aktivitäten und Gründung entsprechender Einrichtungen

Bestattungswesen für Muslime

Allgemeine Medienaktivitäten (Zeitschriften, Bücher, Rundfunk, Fernsehen usw.), um die Meinung und die Interessen der Muslime in der Gesellschaft zu vertreten und bekannt zu machen

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der IGBW kann werden

jede natürliche Person,

jeder eingetragene islamische Verein (nachstehend Gemeinde genannt) oder Dachverband in Baden         Württemberg als solcher auch mit seinen Einzelmitgliedern.

Kinder bzw. Jugendliche müssen ab dem 14. Lebensjahr einen eigenen Aufnahmeantrag stellen. Dafür ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des Antragstellenden erforderlich.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die verbindliche Anerkennung des in der Präambel erwähnten islamischen Glaubensbekenntnisses sowie die Identifizierung mit den Zielen der IGBW.

Durch die Mitgliedschaft bei der IGBW geht der vereinsrechtliche Status der Gemeinde nicht verloren.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand der IGBW.

Aufnahmegespräche sind nicht öffentlich.

Ablehnungen müssen gegenüber dem Antragsteller nicht schriftlich begründet werden.

 

Die Mitgliedschaft endet:

1) durch eine freiwillige schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.

2) Der Austritt von Vereinen erfolgt erst nach einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr. Der Austritt einer natürlichen Person erfolgt ohne Kündigungsfrist. Der Austritt kann jeweils zum Monatsende erfolgen.

3) durch Ausschluss. Einem Mitglied kann, wenn er gegen die Interessen der Glaubensgemeinschaft, gegen die Satzung oder gegen islamische Grundsätze grob verstößt, durch den Beschluss des Vorstands die weitere Mitgliedschaft, bis zur endgültigen Entscheidung durch die Delegiertenversammlung, aberkannt werden. Der entsprechende Beschluss der Delegiertenversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich vor der Delegiertenversammlung mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

4) bei Auflösung der Mitgliedsorganisation bzw. bei Tod der natürlichen Person.

 

Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft tragen die Kosten für die islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg.

Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen sind sämtlich auf das Konto der Glaubensgemeinschaft bei einer öffentlichen Bank oder Sparkasse einzuzahlen.

Für die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft können Ausweise ausgestellt werden.

Die islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg gibt sich eine Beitragsordnung. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Delegiertenversammlung bestimmt.

Jugendlichen, Schülern, Hausfrauen und Bedürftigen kann auf Antrag Ermäßigung bzw. Befreiung eingeräumt werden. Die Gemeindevereine führen der IGBW die fälligen Beiträge ihrer Mitglieder ab.

§ 4 Organe der IGBW

Organe der IGBW sind:

1) Vorstand

2) Theologenrat (Fiqh-Rat)

3) Delegiertenversammlung

 

1) Der Vorstand

Der Vorstand als Beschlussorgan der IGBW besteht aus mindestens sieben gewählten Mitglieder. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die den Verein gemeinsam vertreten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der IGBW zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind oder die Mitwirkung eines anderen Vereinsorgans vorgeschrieben ist.

Der Vorstand kann zur Umsetzung der im § 2 erwähnten Aufgabengebiete Fachausschüsse bilden.

Dem Vorstand obliegt:

Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

Einberufung der Delegiertenversammlung

Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung

Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts

Er hat Weisungsrecht gegenüber seinen Mitgliedern (Gemeinden und Einzelpersonen)

Bei Bedarf kann der Vorstand beschließen, dass eins oder mehrere seiner Mitglieder die Tätigkeit hauptamtlich ausüben und eine vertragsmäßige Vergütung erhalten.

 

Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Im ersten und zweiten Wahlgang ist eine 2/3 Mehrheit, im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorsand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.

 

Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die mindestens alle zwei Monate stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und zusätzlich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig. Falls die Einstimmigkeit in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht erzielt wird, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. In diesem Fall sollen die Beschlüsse innerhalb von vier Wochen gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind nach innen und außen verbindlich.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Beschlussbuch wird vom Schriftführer verwahrt.

Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mündlich, telefonisch oder schriftlich einberufen.

Beratungen in den Vorstandssitzungen sind vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen an Dritte bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

 

2) Theologenrat (Fiqh-Rat)

Der Theologenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wählt ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Die Mitglieder des Theologenrates werden vom Vorstand berufen. Die Aufgabe des Theologenrates besteht darin, für die Organe der IGBW und für die Mitglieder Gutachten in religiösen Fragen zu erstellen (Fatwa).

Des weiteren die Begutachtung der Projekte der IGBW auf islamische Inhalte (wie Islamische Religionsunterricht, Lehrbücher, Curricula etc.);

 

3) Die Delegiertenversammlung

Jedes Mitglied nimmt seine Interessen in der Glaubensgemeinschaft durch Delegierten seiner Gemeinde wahr.

Die natürlichen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft (IGBW) wählen in ihren örtlich muslimischen Gemeinden die Delegierten für die Delegiertenversammlung.

Die Anzahl der Stimmen eines Vereins oder Verbands richtet sich nach der Anzahl ihrer Mitglieder bei IGBW.

Anzahl der volljährigen natürlichen Gemeinde(Verein)mitglieder Anzahl der Delegierten

Bis 100 Mitglieder 1 Delegierter

101 bis 200 Mitglieder 2 Delegierten

201 bis 300 Mitglieder 3 Delegierten

301 bis 500 Mitglieder 4 Delegierten

501 bis 1000 Mitglieder 5 Delegierten

 

Jeweils weitere 1000 Mitglieder entsenden einen weiteren Delegierten in die Delegiertenversammlung.

In der Delegiertenversammlung hat jede/r Delegierte eine Stimme. Mitglieder, die nicht zu einer Gemeinde angehören, haben kein Stimmrecht. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts eines anderen Delegierten ist nicht zulässig.

Die Delegierten sind verpflichtet an der Delegiertenversammlung teilzunehmen und sich für wichtige Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

Hat eine Gemeinde weniger Delegierten benannt, als ihr nach dieser Satzung zusteht, bleiben die freien Mandate bei Abstimmungen, Wahlen und Beschlussfähigkeit unberücksichtigt.

Die Delegiertenversammlung ist oberstes beschließendes Organ der Islamischen Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der örtlich muslimischen Gemeinden und dem Vorstand. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorsieht.

 

Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

Entlastung des Vorstands

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

Beschlussfassung über Änderung der Satzung

Beschlussfassung über einen vom Vorstand beantragten Ausschluss eines Mitglieds

 

Sitzungen der Delegiertenversammlung:

Die ordentlichen Delegiertenversammlungen der IGBW finden mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Außerplanmäßige Sitzungen können jederzeit bei Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Tagen einberufen werden.

Die Einberufung geschieht schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein von ihm beauftragtes andere Vorstandsmitglied.

Über die Sitzungen wird jeweils ein Protokoll angefertigt. Die Protokolle hat der Protokollführer und ein Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Die Delegierten sind bei nichtöffentlichen Sitzungen zur Vertraulichkeit gegenüber jedermann verpflichtet. Die Vertraulichkeit erstreckt sich auf Informationen ebenso wie auf Gespräche, Entscheidungen, Vorgänge und dergleichen mehr. Sie ist umfassend.

Die Delegiertenversammlung oder der Vorstand können Fachkommissionen, Fachreferate und Arbeitsgremien jeder Art einsetzen und deren Mitglieder berufen.

Die Sitzungen der Delegiertenversammlung können zum Teil öffentlich, zum Teil nicht öffentlich sein.

Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Delegiertenversammlung. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Delegierten dies beantragt.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, am selben Tag oder spätestens innerhalb von drei Monaten eine zweite Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei der Wahl des Vorstands ist hingegen im ersten und zweiten Wahlgang eine 2/3 Mehrheit, im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in einem Protokoll erfasst, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, ausgenommen einer Satzungsänderung, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Delegiertenversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Delegiertenversammlung gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen entsprechend wie für die ordentliche Versammlung.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit

1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – religiöse – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Baden-Württemberg dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Tritt ein Mitglied aus, so hat dies keinen Anspruch auf einmal gezahlte Beiträge, Kapitalanteile oder Sachwerte.

4) Jede in der Satzung vorgenommene Änderung ist unverzüglich der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen.

5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 6 Schiedsgerichtsordnung

Alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem IGBW sind unter Ausschluss des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht zu regeln. Nach ihrer Errichtung wird die Schiedsgerichtsordnung Satzungsbestandteil.

 

§7 Auflösung der Glaubensgemeinschaft

1) Die Auflösung der islamischen Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg kann nur in einer außerordentlichen und nur zur Beschlussfassung über die Auflösung der Glaubensgemeinschaft einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

2) Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung der 4/5 aller Delegierten.

 

§8 Inkrafttreten der Satzung

1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft Baden-Württemberg soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.